IPERNITY MEMBERS ASSOCIATION
SATZUNG
der
Ipernity Members Association
Artikel I – Name und Beschaffenheit
Der Name der Organisation ist Ipernity Members Association (im Folgenden auch „Verein“ oder „IMA“). Der Verein ist eine Non-Profit Organisation nach französischem Recht.
Artikel II – Zweck
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Zweck: Der Zweck des Vereins ist das zur Verfügung stellen, Erhalten und Verwalten einer Foto-, Video- und Blogging Plattform (im Folgenden auch „Plattform“). Weiterhin das Bewerben der Plattform (Website) und die damit verbundenen Dienste mit allen verfügbaren Möglichkeiten (Werbung, Teilnahme an Messen, Ausstellungen, Soziale Medien und andere geeignete Maßnahmen).
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Eigenschaft: Der Zweck des Vereins ist kommerzieller Natur.
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Geschäftsjahr: Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember).
Artikel III - Geschäftsadresse
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Geschäftsadresse: Die Geschäftsadresse des Vereins ist: Rue Marie Gausson, 94350 Villiers-sur-Marne, Frankreich.
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Änderung der Geschäftsadresse: Die Geschäftsadresse kann durch einfache Mehrheitsentscheidung des Verwaltungsrats geändert werden.
Artikel IV – Dauer
Die Laufzeit des Vereins ist nicht begrenzt.
Artikel V – Mitgliedschaft
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Voraussetzungen für die Mitgliedschaft: Jede Person ab einem Alter von 16 Jahren kann stimmberechtigtes Vollmitglied werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eingang der Beitrittserklärung und der Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrags.
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Höhe des jährlichen Beitrags: Der jährliche Beitrag wird jeweils jährlich vom Verwaltungsrat festgelegt und zwar in Euro und den jeweiligen Äquivalenten in US-Dollar und GB-Pfund. Eine Änderung des Beitrages kann nur durch Mehrheitsbeschluss entweder des Verwaltungsrates oder die Mitgliederversammlung erfolgen.
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Rechte der Mitglieder: Alle Mitglieder sind zu uneingeschränkter Nutzung der Plattform berechtigt. Sie sind berechtigt, bei den Wahlen zu Vorstand und Beirat zu wählen oder gewählt zu werden.
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Austritt: Jedes Mitglied kann durch schriftliche Mitteilung an den Schriftführer seine/ihre Mitgliedschaft kündigen. Die Mitgliedschaft endet bei Kündigung mit dem Kalenderjahr. Sie muss spätestens bis zum 30. November ausgesprochen warden.
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Nicht stimmberechtigte Mitglieder: Personen mit einem zeitlich begrenzten Test-Konto sind nicht stimmberechtigt und können weder in den Vorstand noch in den Beirat gewählt werden. Sie können weiterhin nicht an den jährlichen Mitgliederversammlungen teilnehmen.
Artikel VI – Die Mitgliederversammlung
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Ordentliche Versammlungen/Jahreshauptversammlung: Die Jahreshauptversammlung soll jährlich im Monat März stattfinden. Datum, Uhrzeit und Ort werden vom/von der 1. Vorsitzenden bekannt gegeben. Aufgrund des globalen Charakters des Vereins können Mitglieder über Kommunikationsmittel wie z.B. Skype oder ähnlich teilnehmen. Während der Jahreshauptversammlung berichtet der Vorstand über die Arbeit des Vereins in der abgelaufenen Periode, über die Planung für das laufende Jahr und legt den Kassenbericht vor. Der Vorstand wird mit den Stimmen der Mehrheit der erschienenen Mitglieder entlastet. Die anwesenden Mitglieder wählen weiterhin die Vorstände und Beiräte.
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Außerordentliche Mitgliederversammlungen: Außerordentliche Versammlungen können vom/von der 1. Vorsitzenden, dem Exekutivausschuss, durch Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates oder durch einen Antrag von 5% der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden.
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Ankündigung von Versammlungen: Einladungen zu und Tagesordnungen für Versammlungen werden allen stimmberechtigten Mitgliedern zugestellt. Einladungen können auf der Webseite der Plattform veröffentlicht werden und als Email zugestellt werden. Die Einladung soll mindestens 15 Tage vor im Voraus verschickt werden.
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Beschlussfähigkeit: Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Mitglieder gelten als anwesend, wenn sie persönlich vor Ort sind oder über ein geeignetes Kommunikationsmedium wie Skype oder ähnlich zugeschaltet sind.
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Tagesordnung: Nur Tagesordnungspunkte können während der Mitgliederversammlungen berücksichtigt werden.
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Abstimmungen: Alle Fragen über die abzustimmen ist, werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden.
Artikel VII – Der Verwaltungsrat
1. Aufgaben, Größe, Vergütung: Der Verwaltungsrat ist verantwortlich für Strategie und Ausrichtung des Vereins. Er kann je nach Notwendigkeit
die Verantwortlichkeit für das Tagesgeschäft an Arbeitsgruppen delegieren. Der Verwaltungsrat besteht aus 9 Mitgliedern (vier
Vorstandsmitglieder und fünf Beiräte) und erhält keine Vergütung. Erforderliche und genehmigte Auslagen können erstattet werden.
2a Amtszeit: Alle Mitglieder des Verwaltungsrat werden für zwei Jahre gewählt.
2b Erste Amtszeit: Die erste Amtszeit der vier zuletzt benannten Mitglieder des Verwaltungsrates – darunter mindestens ein Mitglied des
Vorstandes - beträgt abweichend von Punkt 2 ein Jahr um ein Überlappen der Amtszeiten zu erreichen und zu vermeiden, dass alle
Mitglieder des Verwaltungsrats gleichzeitig gewählt werden müssen.
3. Sitzungen und Ankündigungen: Der Verwaltungsrat trifft sich mindestens einmal im Jahr zur Planung der Jahreshauptversammlung zu
vereinbartem Ort und Zeit oder mittels eines geeigneten Kommunikationsmittels wie Skype oder ähnlich. Zu einer ordentlichen Sitzung des
Verwaltungsrats muss jedes Mitglied mindestens zwei Wochen vorher per Email eingeladen werden.
4. Wahlen zum Verwaltungsrat: Vorstandsmitglieder und Beiräte werden während der Jahreshauptversammlung durch die stimmberechtigten
Mitglieder mit einfacher Mehrheit gewählt.
5. Wahlverfahren: Ein Nominierungsausschuss ist für die Erstellung einer Vorschlagsliste geeigneter Kandidaten für die Wahl verantwortlich.
Darüber hinaus kann jedes stimmberechtigte Mitglied einen Kandidaten für die Vorschlagsliste per Email an den Schriftführer benennen.
6. Beschlussfähigkeit: Der Verwaltungsrat kann Beschlüsse zu Geschäftstätigkeiten oder Anträgen mit einfacher Mehrheit fassen, wenn 5
Mitglieder anwesend sind darunter mindestens der/die 1. oder 2. Vorsitzende. Im Falle einer Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des/der 1. oder 2. Vorsitzenden.
7. Vorstand und Pflichten des Vorstandes: Der Vorstand besteht aus den vier Mitgliedern 1. Vorsitzende(r) (President, Chair), 2. Vorsitzende(r)
(Vice-President, Vice-Chair), Schriftführer(in) (Secretary) und Schatzmeister(in) (Treasurer) mit den folgenden Aufgaben:
Der/Die 1. Vorsitzende (President, Chair) beruft die Verwaltungsratssitzungen ein und leitet diese. Bei Bedarf delegiert er/sie die Leitung der Sitzung an ein anderes Vorstandsmitglied.
Der/Die 2. Vorsitzende leitet die Sitzungen des Verwaltungsrates in Abwesenheit des/der 1. Vorsitzenden sowie Ausschüsse zu besonderen vom Vorstand veranlassten Themen. Er/Sie unterstützt den/die 1. Vorsitzende(n) bei seinen/ihren Aufgaben.
Der/Die Schriftführer(in) ist für die Protokollierung der Vorstandsaktivitäten verantwortlich. Das beinhaltet die Protokollierung aller Sitzungen des Verwaltungsrates, Verschicken der Einladungen zu Sitzungen, Verteilung der Protokolle und Tagesordnungen der jeweiligen Sitzungen Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Archivierung aller Unterlagen.
Der/Die Schatzmeister(in) berichtet bei jeder Sitzung und leitet den Finanzausschuss. Er/Sie unterstützt bei der Erstellung des Finanzplans, bei der Vorbereitung von Spendenaktionen und informiert den Verwaltungsrat und die Öffentlichkeit über die finanzielle Situation des Vereins.
Die Vorstandsmitglieder werden für zwei Jahre gewählt. Während der ersten Wahlperiode werden der/die 2. Vorsitzende und der/die Schriftführer(in) nur für ein Jahr gewählt, um zu vermeiden, dass in der Folge alle Vorstandmitglieder gleichzeitig zu wählen sind. Die Vorstandsmitglieder erhalten Weisungen vom Verwaltungsrat und werden von diesem kontrolliert.
8. Rücktritt, Ausschluss und Abwesenheit: Der Rücktritt aus dem Verwaltungsrat muss schriftlich an den Schriftführer erfolgen. Ein Mitglied des
Verwaltungsrats kann ausgeschlossen werden bei mehr als zwei unentschuldigten Abwesenheiten von Sitzungen oder aus anderen Gründen.
Hierzu ist eine dreiviertel Stimmenmehrheit der verbleibenden Verwaltungsratsmitglieder erforderlich.
9. Außerordentliche Sitzungen: Außerordentliche Sitzungen können auf Antrag des/der 1. Vorsitzenden oder einem Drittel der
Verwaltungsratsmitglieder einberufen werden. Einladungen und Tagesordnungen zu außerordentlichen Sitzungen werden vom Schriftführer
spätestens zwei Wochen vor Sitzungsbeginn verschickt.
Artikel VIII – Ausschüsse
1. Bildung von Ausschüssen: Der Verwaltungsrat kann bei Bedarf Ausschüsse berufen, z.B. für Spendenakquisition, Geschäftsräume, PR und
Presse, Datensammlung usw. Die jeweiligen Ausschussvorsitzenden werden vom/von der 1. Vorsitzenden benannt.
2. Exekutivausschuss: Die vier Vorstandmitglieder fungieren als Exekutivausschuss. Er nimmt zwischen den Sitzungen des Verwaltungsrates
dessen Interessen wahr, erhält von diesem Weisungen und wird von ihm kontrolliert.
3. Finanzausschuss: Der Schatzmeister ist Vorsitzender des Finanzausschusses, dem des Weiteren zwei Beiräte oder Vorstandsmitglieder
angehören. Der Finanzausschuss ist verantwortlich für die Erarbeitung und Überwachung der Abläufe des Finanzwesens, für die Planung von
Spendenaktionen, sowie den jährlichen Haushalt. Der Verwaltungsrat genehmigt den Haushalt, alle Ausgaben müssen durch den Haushalt
gedeckt sein. Größere Änderungen des Haushaltes müssen durch den Verwaltungsrat genehmigt werden. Der Finanzausschuss ist für die
Erstellung der Jahresberichte für den Vorstand verantwortlich in denen Einnahmen, Ausgaben, Verbindlichkeiten, Außenstände sowie
Vermögen aufgeführt sind. Die Finanzberichte des Vereins sind öffentliche Informationen und sollen dem Vorstand, den Mitgliedern und der
Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Artikel IX – Einkünfte
Die Einkünfte des Vereins setzen sich wie folgt zusammen: Mitgliedsbeiträge, verschiedene zusätzliche Einnahmen, Einnahmen aus Veranstaltungen, Zinsen und Einnahmen aus Investitionen, Zuschüsse durch Staat, Departement, Gemeinde.
Artikel X — Zusatzartikel
Zusatzartikel: Diese Satzung kann bei Bedarf mit einer zweidrittel Mehrheit des Verwaltungsrates durch Zusatzartikel ergänzt werden. Zusatzartikel müssen durch eine einfache Mehrheit der anwesenden Teilnehmer auf der Jahreshauptversammlung genehmigt werden. Vorschläge für Zusatzartikel sind an den Schriftführer zu richten, der diese mit den jeweiligen Ankündigungen des Vorstandes versendet.
Artikel XI – Auflösung des Vereins
Auflösung: Die Auflösung des Vereins kann mit einer zweidrittel Mehrheit während der Jahreshauptversammlung beschlossen werden. In diesem Falle geht das Vermögen des Vereins an eine wohltätige Non-Profit Organisation. Der Vorschlag den Verein aufzulösen muss in der Tagesordnung zur Jahreshauptversammlung vorab angekündigt werden.
Bestätigung
Diese Satzung wurde durch die Gründungsversammlung am 18. Februar 2017 genehmigt.